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Befreiung Rentenversicherung als Arzt oder Ärztin: Ein umfassender Leitfaden

Unterlagen Rentenversicherung Ärzteversorgung
Unterlagen Rentenversicherung Ärzteversorgung
Unterlagen Rentenversicherung Ärzteversorgung

Lesedauer: 10 Minuten

14.11.2025

Wichtiger Hinweis: Alle Inhalte dienen nur der Information und stellen keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung dar. Keine Haftung für die Richtigkeit. Investieren ist mit Risiken behaftet.

Darum geht's

Als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt stehst du vor einer wichtigen finanziellen Entscheidung, die deine Altersvorsorge für die nächsten Jahrzehnte prägen wird: Sollst bzw. musst du dich sogar von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Diese Frage beschäftigt viele Assistenzärztinnen und Assistenzärzte bereits zu Beginn ihrer ersten Anstellung. In diesem Artikel erfährst du alles Wichtige über die Befreiung von der Rentenversicherung, wie der Antragsprozess abläuft und welche Vor- und Nachteile die verschiedenen Systeme bieten.

Was bedeutet Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?

Gesetzliche Grundlage und Definition

Die Möglichkeit zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist im § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geregelt. Dieser Paragraf ermöglicht es bestimmten Berufsgruppen – darunter Ärztinnen und Ärzte – sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, wenn sie Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.

Das bedeutet konkret: Statt in die Deutsche Rentenversicherung einzuzahlen, leistest du deine Beiträge an das ärztliche Versorgungswerk deiner Landesärztekammer. Diese Befreiung ist ein Privileg, das der Gesetzgeber bestimmten akademischen Berufen gewährt, die über eigene Versorgungswerke verfügen.

Versorgungswerk statt gesetzliche Rentenversicherung

Ärztliche Versorgungswerke sind berufsständische Versorgungseinrichtungen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind. Sie übernehmen für ihre Mitglieder die Funktion der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem Umlageverfahren funktioniert, arbeiten Versorgungswerke nach dem offenen Deckungsplanverfahren. Das bedeutet: Deine Beiträge werden nur teilweise für die aktuellen Rentnerinnen und Rentner verwendet. Der andere Teil wird am Kapitalmarkt angelegt, um die Rentenzahlungen zu finanzieren.

Jedes Bundesland hat ein eigenes ärztliches Versorgungswerk. Für alle Mitglieder der Landesärztekammer – egal ob angestellt oder selbstständig – besteht dort grundsätzlich Pflichtmitgliedschaft. Die „Wahl“ besteht nur darin, ob du dich zusätzlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchtest, um doppelte Beiträge zu vermeiden.

Wer kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Voraussetzungen für die Befreiung

Um dich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, musst du mehrere Voraussetzungen erfüllen:

  • Mitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk: Du wirst automatisch Pflichtmitglied, sobald du bei der zuständigen Landesärztekammer als Ärztin oder Arzt gemeldet bist.

  • Angestelltenverhältnis: Du musst in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig sein. Selbstständige Vertragsärztinnen und ‑ärzte sind in der Regel kraft Gesetzes nicht rentenversicherungspflichtig und werden automatisch Pflichtmitglieder im ärztlichen Versorgungswerk.

  • Die Befreiung muss für jede neue rentenversicherungspflichtige ärztliche Beschäftigung separat beantragt werden. Das gilt auch dann, wenn du schon früher als Ärztin oder Arzt gearbeitet hast – für jeden neuen Job ist eine eigene Befreiung erforderlich.

Ein besonders wichtiger Punkt: Hast du die Drei‑Monats‑Frist versäumt, kann die Befreiung für das aktuelle Beschäftigungsverhältnis nur noch für die Zukunft (ab Antragszeitpunkt) ausgesprochen werden. Bereits gezahlte Doppelbeiträge bleiben bestehen, können aber nicht rückwirkend zurückgefordert werden.

Diese Ärztinnen und Ärzte sind antragsberechtigt

Grundsätzlich können sich alle angestellten Ärztinnen und Ärzte befreien lassen, unabhängig davon, ob sie als Assistenzarzt oder Fachärztin in einer Klinik oder Praxis arbeiten. Auch Oberärztinnen und Oberärzte sowie Chefärztinnen und Chefärzte in einem Angestelltenverhältnis sind selbstverständlich antragsberechtigt.

Bei Teilzeitbeschäftigung gilt die Befreiungsmöglichkeit ebenfalls, solange du mehr als geringfügig beschäftigt bist. Hast du mehrere Arbeitgeber, musst du die Befreiung für jedes Beschäftigungsverhältnis separat beantragen.

Wichtig: Die Befreiung bezieht sich immer auf deine ärztliche Tätigkeit. Übst du zusätzlich eine andere rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aus, die nicht unter die Befreiung fällt, bleibst du für diese weiterhin versicherungspflichtig.

Versorgungswerk vs. gesetzliche Rentenversicherung – Der direkte Vergleich

Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen

Sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch bei den Ärzteversorgungswerken zahlst du derzeit 18,6 Prozent deines Bruttoeinkommens als Rentenbeitrag, wobei du und dein Arbeitgeber sich diese hälftig teilen – du trägst also 9,3 Prozent. Bist du dagegen mit eigener Praxis selbstständig, musst du die vollen 18,6% selbst tragen.

Diese Beiträge werden allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Der entscheidende Unterschied liegt also nicht in der Höhe der Beiträge, sondern in der Art, wie diese angelegt werden.

Leistungen und Rentenansprüche

Beide Systeme bieten dir einen umfassenden Schutz im Alter und bei Erwerbsminderung. Die gesetzliche Rentenversicherung gewährt dir eine Altersrente, Erwerbsminderungsrente sowie eine Hinterbliebenenversorgung für deine Familie. Zusätzlich werden Zeiten wie Kindererziehung, Ausbildung oder Arbeitslosigkeit teilweise angerechnet.

Die Versorgungswerke bieten ebenfalls eine Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenleistungen (jedoch zum Teil mit großen Einschränkungen). Allerdings werden hier keine Nicht-Beitragszeiten wie Schul- oder Studienzeiten berücksichtigt – es zählt nur, was du tatsächlich eingezahlt hast.

Die Höhe deiner späteren Rente hängt in beiden Systemen von deinen Beiträgen ab. Viele Versorgungswerke haben bisher vergleichsweise höhere Leistungen geboten – wie sich dies künftig entwickelt, hängt von Kapitalmarkt und gesetzlichen Rahmenbedingungen ab und ist nicht garantiert.

Rendite und Kapitalanlage

Hier zeigt sich der fundamentale Unterschied: Die gesetzliche Rentenversicherung arbeitet nach dem Umlageverfahren – die heutigen Beitragszahler finanzieren die aktuellen Rentnerinnen und Rentner. Bei sinkenden Geburtenraten und steigender Lebenserwartung führt dies zu erheblichen demografischen Herausforderungen.

Die Versorgungswerke hingegen nutzen das offene Deckungsplanverfahren: Deine Beiträge werden teilweise am Kapitalmarkt angelegt, erwirtschaften Renditen und bilden so dein persönliches Kapital für die Altersvorsorge.

In der Vergangenheit konnten viele Versorgungswerke durch ihre Kapitalanlagen gute Renditen erzielen, teils zwischen 4 und 7 Prozent jährlich.
In den letzten Jahren wurden jedoch die Überschussbeteiligungen und erwartbaren Rechnungszinssätze gesenkt, sodass künftige Renditen voraussichtlich niedriger ausfallen werden.

Ob Versorgungswerke auch künftig attraktivere Leistungen bieten können, hängt von vielen Faktoren wie Kapitalmarkt, Regulierung und demografischer Entwicklung ab. Vergangene gute Renditen sind leider wie immer keine Garantie für die Zukunft.

So stellst du den Antrag auf Befreiung – Schritt für Schritt

Der richtige Zeitpunkt: Fristen beachten

Die wichtigste Regel bei der Befreiung lautet: Timing ist alles. Du musst den Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Beginn deiner ersten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Ärztin oder Arzt stellen.

Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem du deine Arbeit aufnimmst – also in der Regel mit dem ersten Arbeitstag deiner Assistenzarztzeit. Diese Drei‑Monats‑Frist entscheidet darüber, ob die Befreiung rückwirkend ab Tätigkeitsbeginn wirkt oder nur ab Antragseingang („ex nunc“) möglich ist.

Daher gilt: Setze dir am besten schon vor Arbeitsantritt eine Erinnerung und kümmere dich in den ersten Wochen deiner Anstellung um den Antrag.

Benötigte Unterlagen und Antragsweg

Der Antragsprozess ist relativ unkompliziert, erfordert aber einige Dokumente. Du benötigst zunächst das Antragsformular der Deutschen Rentenversicherung, das du online herunterladen oder bei deinem Arbeitgeber erhalten kannst.

Außerdem brauchst du eine Bescheinigung deines Versorgungswerks, die bestätigt, dass du dort Mitglied bist und Beiträge entrichtest. Manche Versorgungswerke stellen diese automatisch aus, bei anderen musst du sie aktiv anfordern.

Den ausgefüllten Antrag reichst du bei der Deutschen Rentenversicherung ein – nicht beim Versorgungswerk. Dein Arbeitgeber muss den Antrag ebenfalls unterschreiben und bestätigen. Nach der Prüfung erhältst du einen Befreiungsbescheid, der bestätigt, dass du von der Rentenversicherungspflicht befreit bist.

Befreiung Rentenversicherung Ärzte online

Du kannst den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Ärztin oder Arzt auch online Stellen. Hier gelangst du zu der entsprechenden Antragsseite bei der Deutschen Rentenversicherung.

Nach der Befreiung: Was ändert sich konkret?

Sobald die Befreiung wirksam ist, ändert sich deine Gehaltsabrechnung. Statt des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung wird nun der Beitrag für das Versorgungswerk abgezogen.

Du erhältst regelmäßig Beitragsbescheide und Renteninformationen von deinem Versorgungswerk, ähnlich wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Vor- und Nachteile der Befreiung im Detail

Die wichtigsten Vorteile

Der größte Vorteil der Befreiung liegt in der potenziell höheren Rendite durch das offene Deckungsplanverfahren. Während die gesetzliche Rentenversicherung unter demografischen Problemen leidet, haben Versorgungswerke durch ihre Kapitalanlagen historisch bessere Ergebnisse erzielt.

Dies bedeutet für dich: Bei gleichen Beiträgen kannst du mit einer höheren Altersrente rechnen. Ein weiterer Pluspunkt ist die größere Unabhängigkeit von politischen Entscheidungen, die das Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig beeinflussen.

Versorgungswerke bieten zudem oft zusätzliche Services wie die Möglichkeit zur flexiblen Beitragszahlung bei Selbstständigkeit. Aus steuerlicher Sicht sind beide Systeme mittlerweile weitgehend gleichgestellt – die Beiträge sind als Altersvorsorgeaufwendungen absetzbar.

Mögliche Nachteile und Risiken

Die Befreiung hat aber auch Schattenseiten, die du kennen solltest. Ein wesentlicher Nachteil: In den Versorgungswerken werden keine Nicht-Beitragszeiten angerechnet.

Schul-, Studien- oder Arbeitslosenzeiten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise rentensteigernd wirken, spielen hier keine Rolle. Wenn du also erst spät mit dem Medizinstudium begonnen hast oder längere Ausbildungszeiten hattest, kann dies ein Nachteil sein.

Ein weiteres Risiko: Bei einem Berufswechsel außerhalb der Medizin wird es kompliziert. Gibst du den ärztlichen Beruf vollständig auf und nimmst eine andere rentenversicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb der Medizin auf, endet deine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Die bis dahin erworbenen Ansprüche bleiben in der Regel erhalten und werden später als Rente ausgezahlt.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich – das kann zu Einbußen führen und sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Auch bei kurzer Mitgliedschaft erwirbst du eine Anwartschaft auf Leistungen aus dem Versorgungswerk, allerdings können die späteren Rentenansprüche geringer ausfallen, wenn du nur wenige Jahre eingezahlt hast.

Teilzeitbeschäftigung und Mehrfachbeschäftigung

Arbeitest du in Teilzeit, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei Vollzeitbeschäftigung. Die Befreiung ist möglich, solange deine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Bei mehreren Arbeitgebern wird es etwas komplexer: Die Befreiung gilt für jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis separat. Hast du also zwei Anstellungen in verschiedenen Krankenhäusern, musst du für beide die Befreiung beantragen.

Wichtig: Die Beiträge zum Versorgungswerk werden dann auf Basis deines Gesamteinkommens berechnet.

Elternzeit, Mutterschutz und Unterbrechungen

Während der Elternzeit oder des Mutterschutzes bleibst du Mitglied im Versorgungswerk, allerdings ruht die Beitragspflicht in dieser Zeit.

Einige Versorgungswerke bieten die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu zahlen, um keine Lücken in der Versorgung entstehen zu lassen. Die genauen Regelungen unterscheiden sich je nach Versorgungswerk.

Bei längeren Unterbrechungen wie Forschungsaufenthalten oder Auslandsaufenthalten solltest du dich rechtzeitig informieren, welche Auswirkungen dies auf deine Mitgliedschaft hat.

Wechsel zwischen Anstellung und Selbstständigkeit

Lässt du dich als Ärztin oder Arzt nieder und eröffnest eine eigene Praxis, bist du automatisch Pflichtmitglied im Versorgungswerk und nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Hier brauchst du keine Befreiung.

Wechselst du mehrfach zwischen Anstellung und Selbstständigkeit, bleibt deine Mitgliedschaft im Versorgungswerk durchgängig bestehen, was die Sache deutlich vereinfacht.

Häufige Fehler und wie du sie vermeidest

Viele Ärztinnen und Ärzte machen bei der Befreiung vermeidbare Fehler. Die häufigsten Stolpersteine sind:

  • Die Frist wird versäumt: Der mit Abstand häufigste Fehler. Setze dir daher sofort nach Erhalt deines Arbeitsvertrags eine Erinnerung und kümmere dich in den ersten Wochen um den Antrag.

  • Antrag beim falschen Adressaten: Manche schicken den Antrag an das Versorgungswerk statt an die Deutsche Rentenversicherung – das kostet wertvolle Zeit.

  • Unvollständige Unterlagen: Achte darauf, dass alle Dokumente vollständig sind, besonders die Bescheinigung des Versorgungswerks.

  • Annahme der automatischen Befreiung: Viele gehen fälschlicherweise davon aus, dass die Befreiung automatisch erfolgt, sobald sie im Versorgungswerk Mitglied sind – das ist nicht der Fall, der Antrag ist zwingend erforderlich.

Informiere dich daher gründlich, bevor du den Antrag stellst, und scheue dich nicht, bei Unklarheiten beim Versorgungswerk oder der Deutschen Rentenversicherung nachzufragen.

Fazit

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist für die meisten angestellten Ärztinnen und Ärzte eine sinnvolle Entscheidung, die langfristig zu einer besseren Altersversorgung führen kann und doppelte Beitragszahlungen vermeidet .

Handle rechtzeitig: Die Drei-Monats-Frist ist kurz und verstreicht schneller als gedacht. Informiere dich bereits vor Arbeitsbeginn über die notwendigen Schritte und besorge die erforderlichen Unterlagen.

Im Zweifelsfall kann auch eine individuelle Beratung durch dein Versorgungswerk hilfreich sein, um die für dich beste Entscheidung zu treffen. Mehr zum Thema Altersvorsorge findest du in diesem Blogartikel.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Rentenversicherungsbefreiung

Kann ich mich auch noch befreien lassen, wenn ich schon länger angestellt bin und die Frist versäumt habe?

Ja. Hast du die Drei‑Monats‑Frist jedoch verpasst, gilt die Befreiung für die laufende Beschäftigung nur ab Antragseingang, frühere Doppelbeiträge bleiben bestehen.

Was passiert mit meinen bereits eingezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung?

Hast du vor deiner ersten ärztlichen Tätigkeit bereits in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt – etwa durch Nebenjobs während des Studiums – bleiben diese Beiträge erhalten und werden nicht übertragen.

Du hast trotzdem einen Anspruch auf die gesetzliche Rente aus diesen Zeiten, auch wenn du später ins Versorgungswerk wechselst.

Bei Rentenbeginn erhältst du dann sowohl eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch eine Rente aus dem Versorgungswerk.

Kann ich die Befreiung rückgängig machen?

Nein, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist grundsätzlich unwiderruflich. Solange du als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt tätig bist, bleibst du im Versorgungswerk.

Eine Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung ist nur möglich, wenn du den ärztlichen Beruf komplett aufgibst und eine andere rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmst.

Soll ich mich als niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt auch befreien lassen?

Als niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt musst du dich nicht befreien lassen, da du automatisch Pflichtmitglied im ärztlichen Versorgungswerk und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig bist.

Die Befreiung ist nur für angestellte Ärztinnen und Ärzte notwendig, da diese ansonsten der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen würden.

Was passiert, wenn ich später nicht mehr als Ärztin oder Arzt arbeite?

Gibst du den ärztlichen Beruf auf und nimmst eine andere Tätigkeit auf, endet deine Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Deine bis dahin erworbenen Ansprüche bleiben aber erhalten und werden bei Rentenbeginn ausgezahlt.

Alternativ ist eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich, bei der deine Versorgungswerksbeiträge in gesetzliche Rentenansprüche umgerechnet werden.

Die genauen Modalitäten und mögliche finanzielle Einbußen solltest du in diesem Fall mit der Deutschen Rentenversicherung klären.

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